Die wachsende Beliebtheit von Sozialen Medien und die daraus entstandenen neuen Kommunikationskanäle sind auch für kleinere Unternehmen von immer größerer Bedeutung. Will man mit dem Puls der Zeit gehen, wird man als Unternehmen kaum um eine Facebook-Präsenz herumkommen.
Zudem ist mit wenigen Handgriffen schnell ein kostengünstiges Facebook-Profil geschaffen. Doch genau hier lauern die Gefahren.
Durch zahlreiche Abmahnwellen in den letzten Jahren ist die Impressumspflicht vielen Unternehmen mit einer Internet-Webseite bekannt. Doch benötigt auch die Facebook-Webseite eines Unternehmens ein Impressum?
Die Antwort laute: ja! Auch Facebook –Webseiten von Unternehmen, Profile und Fanseiten müssen über ein Impressum verfügen, wenn Sie nicht rein privat genutzt werden. Das Gesetz macht hier keinen Unterschied, ob es sich um eine Website, einen Blog oder eben nur um ein Profil auf Facebook handelt.
Die gängige Rechtsprechung hat bisher nicht unbedingt auf der Bezeichnung „Impressum“ bestanden. Auch „Anbieter“, „Info“, „Kontakt“ oder „Über uns“ wurden akzeptiert. Nach einem noch nicht überstimmten Urteil des LG Aschaffenburg (Urteil vom 19. August 2011 · 2 HK O 54/11) ist für ein Impressum auf Facebook neuerdings die standartmäßige Bezeichnung „Info“ nicht ausreichend.
Dies stellt Unternehmen, Webdienstleister und Datenschutzbeauftragte vor ein großes Problem, der Reiter „Info“ bei Facebook kann nämlich nicht so einfach in „Impressum“ umbenannt werden.
Im Internet finden sich mittlerweile zahlreiche Hinweise und Erklärungen, wie man seiner „Impressums“-Pflicht auf Facebook halbwegs nachkommen kann. Neben der bisher üblichen Praxis, den Menüpunkt “Info” zu nutzen, kann man alternativ auch einen eigenen Menüpunkt für das Impressum einrichten und diesen sodann mit den entsprechenden Anbieterinformationen versehen. Zudem kann man einen Direktlink auf das Webseiten-Impressum in der sog. „Info-Box“ einbinden oder sich von einem Webdienstleister ein entsprechendes Tool[nbsp] einrichten lassen.
Als weiteres Problem kommt hinzu, dass die Anzeige von Facebook-Webseiten auf mobilen Endgeräten – Smartphones und Tablets – regelmäßig nicht mit der normalen Webansicht eines Standard-browserfensters übereinstimmt und so weitere (technische) Probleme birgt.
Es bleibt insoweit abzuwarten, inwieweit andere Gerichte die völlig praxisferne Auffassung des LG Aschaffenburg teilen.
→ Gerne stehen wir Ihnen zur näheren Erläuterung der angesprochenen Themen zur Verfügung und helfen Ihnen bei der Umsetzung Ihrer IT- und datenschutzrechtlichen Fragen.