Maßnahmen
Geschäftsleitungen werden durch die NIS2 Regulierung direkt angesprochen und ihnen werden entsprechende Aufgaben zugewiesen. Besonders ist in diesem Fall, dass die Haftung der Geschäftsleitungen explizit benannt wird. Die Aufgaben der Geschäftsleitungen sind:
- Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 30
- Überwachung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 30
- Teilnahme an regelmäßigen Schulungen zum Risikomanagement
Die Registrierungspflicht gilt für alle NIS2 regulierten Organisationen. Die Registrierung muss spätestens 3 Monate nach der Qualifizierung als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfolgen. Das BSI legt die technischen Details der Registrierung fest. Diese muss aber zumindest die folgenden Informationen enthalten:
- Name der Einrichtung, einschließlich der Rechtsform und falls einschlägig der Handelsregisternummer,
- Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse, öffentliche IP-Adressbereiche und Telefonnummern,
- relevanter in Anlage 1 oder 2 genannter Sektor oder falls einschlägig Branche,
- Auflistung derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste der in Anlage 1 oder 2 genannten Einrichtungsarten erbringt, und
- die für die Tätigkeiten, aufgrund derer die Registrierung erfolgt, zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.
Wichtige und besonders wichtige Einrichtungen werden nach § 30 BSIG verpflichtet technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen. Dabei sind diese Maßnahmen nach dem Stand der Technik auszurichten und müssen geeignet, verhältnismäßig und wirksam sein. Zu den Maßnahmen gehören mindestens die folgenden Themen:
- Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme
- Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
- Aufrechterhaltung und Wiederherstellung, Backup-Management, Krisen-Management
- Sicherheit der Lieferkette, Sicherheit zwischen Einrichtungen, Dienstleister-Sicherheit
- Sicherheit in der Entwicklung, Beschaffung und Wartung
- Management von Schwachstellen
- Bewertung der Effektivität von Cybersicherheit und Risiko-Management
- Schulungen Cybersicherheit und Cyberhygiene
- Kryptografie und Verschlüsselung
- Personalsicherheit, Zugriffskontrolle und Anlagen-Management
- Multi-Faktor Authentisierung und kontinuierliche Authentisierung
- Sichere Kommunikation (Sprach, Video- und Text)
- Sichere Notfallkommunikation
Meldepflichten entstehen für wichtige und besonders wichtige Einrichtungen im Falle eines Sicherheitsvorfalls. Dabei gelten genaue Fristen für die Absetzung der Meldungen.
- Die Erstmeldung muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden erfolgen.
- Innerhalb von 72 Stunden muss eine Aktualisierung der Erstmeldung erfolgen.
- Innerhalb von einem Monat ist eine Abschlussmeldung an das BSI zu übersenden.
Die Inhalte der jeweiligen Meldungen sind vorgebeben und das BSI kann jederzeit Zwischeninformationen anfragen.
Im Falle eines erheblichen Sicherheitsvorfalls kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Information der betroffenen Personen und Organisationen anordnen.
Für bestimmte Sektoren wie Finanzwesen, Sozialversicherungsträger sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste gelten zusätzliche Vorgaben beim Auftreten von Sicherheitsvorfällen.