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Regierungsentwurf zu NIS2

Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 den vorgelegten Referenten-Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Cybersicherheit beschlossen. Damit wird die zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2) im deutschen Recht umgesetzt. Dies bedeutet für rund 30.000 deutsche Unternehmen, dass verschärfte IT-Sicherheitsvorkehrungen berücksichtigt werden müssen.

Am 16. Januar 2023 ist die NIS2-Richtlinie („The Network and Information Security (NIS) Directive“) in Kraft getreten. Bis Oktober 2024 sind die EU-Mitgliedstaaten dazu angehalten, diese in nationales Recht zu überführen. In Deutschland wurde hierzu am 24. Juli der Regierungsentwurf zum NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS-2UmsuCG) veröffentlicht.

Nie NIS2-Vorgaben sehen dabei zahlreiche Mindestanforderungen vor, die von betroffenen Unternehmen umgesetzt werden müssen. Diese Vorgaben sehen dabei vor, dass unter anderem Risikoanalysekonzepte und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs implementiert werden müssen. Ebenfalls sieht das Gesetz eine dreistufige Meldepflicht für Sicherheitsvorfälle vor, die Unternehmen verpflichtet Sicherheitsvorfälle in der ersten Stufe innerhalb von 24 Stunden zu melden, einen vorläufigen Bericht binnen 72 Stunden bereitzustellen und innerhalb eines Monats einen Abschlussberichts zu erstellen.

Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Geschäftsleitung dazu, die Anforderungen umzusetzen, zu überwachen und sich schulen zu lassen. Ein Unterlassen dieser Vorgaben kann dabei schlimmstenfalls mit einer persönlichen Haftung sanktioniert werden.

Ob ein Unternehmen betroffen ist oder nicht, muss dabei selbst identifiziert werden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat hierzu eine Betroffenheitsprüfung veröffentlicht, in welcher eine erste Abschätzung hinsichtlich einer möglichen Betroffenheit geprüft werden kann.

Betroffene Unternehmen sind mit Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet innerhalb von 3 Monaten eine Registrierung vorzunehmen. Vorgesehen ist dabei, dass das nationale Gesetz Oktober 2024 in Kraft tritt. Mit der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs vom 24.07.2024 ist wieder Fahrt in der nationalen Gesetzgebung aufgenommen worden. Ob die Frist bis Oktober 2024 eingehalten werden kann, ist dabei jedoch noch nicht absehbar.

Im Vergleich zum jüngsten Referentenentwurf weist der Regierungsentwurf nur wenige inhaltliche Regelungen auf.

Die wichtigsten Änderungen haben wir folgend zusammengefasst:

ParagraphAbschnittÄnderungen
§ 1Bundesamt für Sicherheit in der InformationstechnikKeine Änderungen
§ 2BegriffsbestimmungenErgänzung um „berechtigte Zugangsnachfrager“Kleinere ErgänzungenStreichung des Abs. 2
§ 3Aufgaben des BundesamtesKleinere ErgänzungenNeu: Nr. 29 – Kooperation mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 4Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des BundesKeine Änderungen
§ 5Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der InformationstechnikRedaktionelle Anpassungen
§ 6InformationsaustauschKeine Änderungen
§ 7Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, BetretensrechteRedaktionelle AnpassungenÄnderung in Abs. 4: Das Bundesamt informiert über das Ergebnis seiner Kontrolle den Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts und der Rechts- und Fachaufsicht nicht nur im Falle einer Einrichtung der BundesverwaltungÄnderung in Abs. 5: Bundesamt kann Einrichtungen der Bundesverwaltung eine Frist zur Umsetzung der Verbesserungsvorschläge setzen
§ 8Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des BundesÄnderung: sonstige Gefahren müssen nun „erheblich“ seinRedaktionelle Anpassungen
§ 9Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des BundesRedaktionelle Anpassungen
§ 10Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von SicherheitsvorfällenKeine Änderungen
§ 11Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen FällenRedaktionelle Anpassungen
§ 12BestandsdatenauskunftRedaktionelle Anpassungen
§ 13WarnungenKeine Änderungen
§ 14Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, AuskunftsverlangenRedaktionelle Anpassungen
§ 15Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-SicherheitRedaktionelle AnpassungenAbs. 1: Schwachstellen müssen nun „bekannt“ seinNeu: Abs. 4: Auf Anfrage: Vorlage der Liste der geprüften Systeme bei Bundesbeauftragten für Datenschatz und Informationssicherheit
§ 16Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von TelekommunikationsdienstenStreichung: „konkret“
§ 17Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen DienstenRedaktionelle Anpassungen
§ 18Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-ProduktenIKT-Produkte müssen nun von „erheblichen Sicherheitsvorfällen“ betroffen sein
§ 19Bereitstellung von IT-SicherheitsproduktenKeine Änderungen
§ 20Verarbeitung personenbezogener DatenKeine Änderungen
§ 21Beschränkungen der Rechte der betroffenen PersonKeine Änderungen
§ 22Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen DatenKeine Änderungen
§ 23Auskunftsrecht der betroffenen PersonKeine Änderungen
§ 24Recht auf BerichtigungKeine Änderungen
§ 25Recht auf LöschungKeine Änderungen
§ 26Recht auf Einschränkung der VerarbeitungKeine Änderungen
§ 27WiderspruchsrechtKeine Änderungen
§ 28Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige EinrichtungenRedaktionelle AnpassungenAnpassungen in Abs. 4: Ausschluss der Anwendbarkeit einzelner Vorschriften für bestimmte Einrichtungen Streichung der bisherigen Absätze 7, 8 und 9; werden teilweise im neuen Absatz 8 aufgefangen
§ 29Einrichtungen der BundesverwaltungRedaktionelle Anpassungen
§ 30Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger EinrichtungenÄnderung in Absatz 1: Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen sind zu bewerten
§ 31Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer AnlagenRedaktionelle Anpassungen
§ 32MeldepflichtenRedaktionelle Anpassungen Neu: Abs. 6: Bundesamt kann meldenden Einrichtungen Angebote zur Unterstützung machen
§ 33RegistrierungspflichtRedaktionelle Anpassungen
§ 34Besondere Registrierungspflicht für bestimmte EinrichtungsartenÄnderung in Abs. 1:  Festsetzung einer Frist zu Übermittlung von Angaben auf 3 Monate
§ 35UnterrichtungspflichtenRedaktionelle Anpassungen
§ 36Rückmeldungen des Bundesamts gegenüber meldenden EinrichtungenÄnderung in Abs. 2: Ermächtigung des Bundesamts die Öffentlichkeit unter Vorliegen bestimmten Voraussetzungen die Öffentlichkeit selbst zu informieren
§ 37AusnahmebescheidRedaktionelle Anpassungen
§ 38Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger EinrichtungenBisheriger Begriff der „Billigung“ wurde ersetzt durch „Umsetzung“Abs. 1: Die Geschäftsleitung hat die zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzenNeuformulierung Abs. 2: Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
§ 39Nachweispflichten für Betreiber kritischer AnlagenRedaktionelle Anpassungen
§ 40Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige EinrichtungenRedaktionelle Anpassungen
§ 41Untersagung des Einsatzes kritischer KomponentenRedaktionelle Anpassungen
§ 42AuskunftsverlangenKeine Änderungen
§ 43InformationssicherheitsmanagementAbs. 2: Konkretisierung auf RisikomanagementpraktikenRedaktionelle Anpassungen
§ 44Vorgaben des BundesamtesNeuformulierungen der Absätze 1 und 2: Verpflichtung des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien zur Einhaltung von BSI-StandardsStreichung des „Koordinators“
§ 45Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der BundesverwaltungSprachliche Konkretisierungen
§ 46Informationssicherheitsbeauftragte der RessortsRedaktionelle Anpassungen
§ 47Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des BundesKonkretisierungen
§ 48Amt des Koordinators für Informationssicherheit              Keine Änderungen
§ 49Aufgaben des KoordinatorsErsatzlos gestrichen
§ 50Befugnisse des KoordinatorsErsatzlos gestrichen
§ 49 (neu)Pflicht zum Führen einer DatenbankRedaktionelle AnpassungenNeu: Abs. 5: Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.
§ 50 (neu)Verpflichtung zur ZugangsgewährungRedaktionelle Anpassungen Neu: Abs. 4: Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.
§ 51 (neu)KooperationspflichtRedaktionelle Anpassungen
§ 52 (neu)ZertifizierungKonkretisierungen Redaktionelle Anpassungen
§ 53 (neu)Konformitätsbewertung und KonformitätserklärungKonkretisierungen Redaktionelle Anpassungen
§ 54 (neu)Nationale Behörde für die CybersicherheitszertifizierungRedaktionelle AnpassungenErgänzung in Abs. 6: Widerrufene Cybersicherheitszertifikate oder für ungültig erklärte EU-Konformitätserklärungen nach Satz 1 dürfen nicht verwendet werden.
§ 55 (neu)Freiwilliges IT-SicherheitskennzeichenRedaktionelle Anpassungen
§ 56 neuErmächtigung zum Erlass von RechtsverordnungenRedaktionelle AnpassungenNeu: Abs. 5 und Abs. 6
§ 57Einschränkung von GrundrechtenKeine Änderungen
§ 58 (neu)Berichtspflichten des BundesamtesStreichung von Abs. 4, und 6
§ 59Zuständigkeit des BundesamtesRedaktionelle Anpassungen
§ 60 (neu)Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte EinrichtungsartenRedaktionelle Anpassungen
§ 61 (neu)Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige EinrichtungenRedaktionelle Anpassungen Ergänzung in Abs. 3: Zusatzregelung für Krankenhäuser
§ 62 (neu)Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige EinrichtungenRedaktionelle Anpassungen  
§ 63 (neu)VerwaltungszwangRedaktionelle Anpassungen  
§ 64 (neu)Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen SicherungRedaktionelle Anpassungen  
§ 65 (neu)Bußgeldvorschriften 
Anlage 1 Informationstechnik und Telekommunikation umbenannt in: Digitale InfrastrukturRedaktionelle Anpassungen Ergänzung von Referenzen

Wie geht es nun weiter?

Die NIS2-Richtlinie gibt den EU-Mitgliedstaaten vor, die Vorgaben bis spätestens 17.10.2024 in die nationale Rechtsordnung zu überführen. Deutschland zeigt mit der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs das Bestreben, diese gesetzte Frist einzuhalten.

Angesichts der drohenden Bußgelder sollten Unternehmen jetzt bereits beginnen sich mit den gesetzlichen Anforderungen auseinanderzusetzen und beginnen entsprechende Maßnahmen zu implementieren. Übergangsfristen zur Umsetzung der Vorgaben werden Unternehmen dabei nicht eingeräumt. Sofern das Gesetz im Oktober 2024 in Kraft tritt, haben betroffene Unternehmen, die als „besonders wichtige“ oder „wichtige“ Einrichtung angesehen werden drei Monate Zeit, um sich zu registrieren. Die einzuhaltenden Vorgaben gelten dabei ab der Registrierung.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Unternehmen von NIS2 betroffen ist oder bei der Umsetzung der NIS2-Vorgaben Unterstützung benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.